Jurafuchs

§ 18

HmbMVollzG
Pakete
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07
(1)
Die untergebrachte Person ist berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. Der Empfang von Paketen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.
(2)
Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart der untergebrachten Person daraufhin überprüft werden, ob darin
1.
Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
2.
Gegenstände, die die untergebrachte Person nach § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht besitzen darf oder deren Versendung den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden würde,

enthalten sind.

(3)
Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 16 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin bzw. dem Absender oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder in begründeten Einzelfällen nicht zweckmäßig, so sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen, oder für die untergebrachte Person aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Anderenfalls sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.

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