(1)
Unverzüglich nach der Aufnahmeuntersuchung ist für die untergebrachte Person ein vorläufiger Plan über die vorgesehenen Untersuchungen und Behandlungen aufzustellen und mit der untergebrachten Person zu erörtern. Die Erörterung darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(2)
Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ist für die untergebrachte Person unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Alters, ihres Entwicklungsstands, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ein Behandlungs- und Eingliederungsplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan hat, soweit eine Aussage darüber bereits möglich ist, insbesondere Angaben zu enthalten über
1.
die Heilbehandlung einschließlich der psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Behandlung,
2.
die Form der Unterbringung,
3.
die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
4.
Maßnahmen zur Freizeitgestaltung,
5.
die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahe stehenden Personen in die Behandlungsmaßnahmen, sofern die untergebrachte Person einwilligt,
6.
Vollzugslockerungen, Beurlaubungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3)
Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist in Abständen von längstens sechs Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen.
(4)
Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung unverzüglich vorzulegen. Nach Billigung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Vollzugseinrichtung sind der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen jeweils mit der untergebrachten Person und, wenn sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser zu erörtern. Die Erörterung mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(5)
Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere der Behandlungs- und Eingliederungsplan, dessen Änderungen, die Gründe für die den Behandlungs- und Eingliederungsplan betreffenden Maßnahmen, der Zeitpunkt der Erörterung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer Erörterung und der Hinweis, in welcher Weise der Behandlungs- und Eingliederungsplan vollzogen worden ist.