Die Vollzugseinrichtung unterrichtet Vollstreckungsbehörde und Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.
§ 27
HmbMVollzGAnregung einer Aussetzung zur Bewährung
Abschnitt 4 Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07