Die Kosten der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat.
§ 38
HmbMVollzGKosten der Unterbringung
Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen
Stand 2007-09-07