Jurafuchs

§ 29

HmbMVollzG
Erkennungsdienstliche Unterlagen
Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen
Stand 2007-09-07
(1)
Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidienststellen erkennungsdienstliche Unterlagen über die untergebrachten Personen angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen an den untergebrachten Personen vorgenommen werden.
(2)
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenakten aufzubewahren.
(3)
Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies
1.
für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung aufhaltenden Person,
2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden,

erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

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