Jurafuchs

§ 45

HmbMVollzG
Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
Stand 2007-09-07
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach § 40 verarbeitet oder nach § 41 erhoben wurden, gilt für wissenschaftliche Forschungszwecke § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Eine Offenlegung durch Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der Offenlegung durch Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
2.
über die Offenlegung durch Übermittlung entscheidet die zuständige Behörde.

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