Jurafuchs

§ 46

HmbMVollzG
Auskunft, Akteneinsicht
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
Stand 2007-09-07
(1)
Die Vollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person und der gesetzlichen Vertretung auf Verlangen Auskunft über die zur untergebrachten Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist, Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Akten zu gewähren. Der Umfang der Auskunftserteilung richtet sich nach § 32 Absatz 1 Satz 2 HmbJVollzDSG. Der untergebrachten Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Auskunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre. Des Weiteren gilt § 32 Absätze 2 bis 6 HmbJVollzDSG für die Vollzugseinrichtung und für die zuständige Behörde entsprechend.
(2)
Dritten ist auf Verlangen Auskunft über die über sie unter dem Namen einer untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Belange der untergebrachten Person nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der untergebrachten Person angegeben worden ist. Ferner kann Dritten die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die Daten der Vollzugseinrichtung mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 bis 6 HmbJVollzDSG entsprechend.

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