Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 49
HmbMVollzGEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Stand 2007-09-07