(1)
Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.
(2)
Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 1 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in § 40 Absatz 3 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlich sind und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.