(1)
Die untergebrachte Person erhält einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Über einen Betrag in Höhe des Taschengeldes kann die untergebrachte Person frei verfügen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde. Über sonstige Geldbeträge und über sonstiges Vermögen darf die untergebrachte Person nur mit Genehmigung der Vollzugseinrichtung verfügen, es sei denn, dass sich die Verfügungen nicht auf das Leben in der Vollzugseinrichtung auswirken.
(3)
Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von der gesetzlichen Vertretung der untergebrachten Person verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (§ 37) oder zu den Kosten der Unterbringung (§ 38) in Anspruch genommen werden, von der Vollzugseinrichtung für die untergebrachte Person zu verwahren.