Jurafuchs

§ 28

HmbMVollzG
Entlassungsvorbereitungen, Nachsorge
Abschnitt 4 Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07
(1)
Steht die Entlassung der untergebrachten Person bevor oder ist zu erwarten, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden wird, so soll die Vollzugseinrichtung der untergebrachten Person dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihr außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.
(2)
Zu diesem Zweck arbeitet die Vollzugseinrichtung insbesondere mit Sozialleistungsträgern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, der für die Gewährung nachgehender Hilfen für psychisch Kranke zuständigen Behörde, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe zusammen.
(3)
Nachsorgende Hilfen sollen in enger Zusammenarbeit zwischen der Vollzugseinrichtung und insbesondere dem Träger der Sozialhilfe, dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe so umfassend und rechtzeitig eingeleitet und vorbereitet werden, dass eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung und Behandlung des aus der Unterbringung Entlassenen gesichert ist.
(4)
Bei den nachsorgenden Hilfen ist ein besonderes Gewicht auf die Beratung des Entlassenen über die erforderliche gesundheitliche Lebensführung und die Einhaltung etwaiger Auflagen zu legen. Alle nachsorgenden Hilfen sind auf das Ziel der Wiedereingliederung des Entlassenen in die Gemeinschaft auszurichten.

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