Untergebrachten Personen ohne Schulabschluss soll Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern erteilt werden. Untergebrachten Personen mit Schulabschluss kann die Gelegenheit zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses gewährt werden. Bei der beruflichen Fortbildung oder Umschulung ist nach Maßgabe des Satzes 2 berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 13
HmbMVollzGUnterricht
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07