Kenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche oder der Überprüfung von Paketen dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der untergebrachten Person und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung verwendet werden. Die Kenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen durch Übermittlung offengelegt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Absätze 1 oder 2 oder in § 181b StGB aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Entziehung Minderjähriger, eine Freiheitsberaubung, ein Diebstahl in den Fällen der §§ 244 und 244 a StGB, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll. Die in Satz 1 genannten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Offenlegung durch Übermittlung gemäß Satz 2 ist die Kennzeichnung durch die Polizeidienststellen, denen Kenntnisse mitgeteilt wurden, und alle weiteren Datenempfänger aufrecht zu erhalten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
§ 19
HmbMVollzGVerwertung von Kenntnissen
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07