(1)
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten während des Maßregelvollzugs, insbesondere ihr Recht aus § 31 Absatz 2, zu unterrichten.
(2)
Die untergebrachte Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich zu untersuchen. Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Aufstellung des Behandlungs- und Eingliederungsplans bedeutsam ist. Die Untersuchung ist der untergebrachten Person zu erläutern.