Jurafuchs

§ 47

HmbMVollzG
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
Stand 2007-09-07
(1)
Die personenbezogenen Daten sind zu löschen von der
1.
zuständigen Fachbehörde und der für die Vollstreckung zuständigen Behörde spätestens 15 Jahre nach Vollzugsende,
2.
Vollzugseinrichtung spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.

Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

(2)
Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 29 sind von der Vollzugseinrichtung unverzüglich nach der Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug zu vernichten.
(3)
Aufzeichnungen nach § 43 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.
(4)
Im Übrigen gilt § 29 Absätze 1 bis 3, 8 bis 10 und 12 sowie § 33 HmbJVollzDSG entsprechend.
(5)
Soweit die Vollzugseinrichtung im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, sind personenbezogene Daten nach spätestens einem Monat ab Kenntniserlangung zu löschen.

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