(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann die erforderliche Maßnahme in der Vollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, so ist die untergebrachte Person in ein geeignetes Krankenhaus außerhalb des Maßregelvollzugs zu verlegen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend.
(3)
Wegen einer Erkrankung, die nicht Anlass für die Anordnung der Maßregel war, ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr für die untergebrachte Person oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder der gesetzlichen Vertretung zulässig. Ohne Einwilligung dürfen ferner dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienende körperliche Untersuchungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Blutentnahmen und Anordnungen zur Abgabe einer Urinprobe für Untersuchungszwecke sowie Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelgabe vorgenommen werden.
(4)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 3 müssen für die Beteiligten zumutbar sein. Sie dürfen insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(5)
§ 10 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.