Jurafuchs

§ 22

HmbMVollzG
Hausordnungen
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07
(1)
Der Träger der Vollzugseinrichtung erlässt nach Zustimmung der zuständigen Behörde für die Vollzugseinrichtung Hausordnungen, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen im Rahmen dieses Gesetzes näher regeln. Die jeweilige Hausordnung ist den untergebrachten Personen bekannt zu geben.
(2)
Die Hausordnungen haben insbesondere Regelungen zu treffen über
1.
die Mitwirkung der untergebrachten Personen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse (§ 3 Absatz 2 Satz 2),
2.
die Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit,
3.
die Ausstattung der Zimmer mit persönlichen Gegenständen (§ 14 Absatz 1),
4.
den Umgang mit den Sachen der Vollzugseinrichtung,
5.
die Besuchszeiten sowie Häufigkeit und Dauer von Besuchen (§ 15), wobei eine Besuchsdauer von einer Stunde in der Woche nicht unterschritten werden darf,
6.
das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben und Paketen (§§ 16 und 18),
7.
die Telefonbenutzung (§ 17),
8.
Maßnahmen zur Freizeitgestaltung (§ 20),
9.
die Verfügung über Geld (§ 35),
10.
die Nutzung von elektronischen Geräten.

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