(1)
Die untergebrachte Person ist berechtigt, ihre persönliche Kleidung zu tragen und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in ihrem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Sie darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Vollzugseinrichtung beziehen. Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person ihrer Überprüfung zustimmt.
(2)
Soweit es die Sicherung des Zwecks der Unterbringung erfordert oder Gegenstände die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs der untergebrachten Personen gefährden, können Gegenstände überprüft, der untergebrachten Person vorenthalten oder der untergebrachten Person entzogen werden. Sie sind für sie aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Andernfalls sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu übergeben oder zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen. Ist auch dies nicht möglich, so sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.