(1)
Die Untersuchungsgefangenen werden während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, können Untersuchungsgefangene mit ihrer Zustimmung in dafür zugelassenen Hafträumen zu zweit untergebracht werden; dies gilt auch dann, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit einer oder eines Untersuchungsgefangenen besteht. Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Berücksichtigung der in § 4 und § 5 geregelten Grundsätze fest.
(2)
Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus oder vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Schädliche Einflüsse auf die Untersuchungsgefangenen dürfen hierdurch nicht zu befürchten sein.