Jurafuchs

§ 9

UVollzG Bin
Vorführung, Ausführung und Ausantwortung
Vollzugsverlauf
Stand 2009-12-03
(1)
Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
(2)
Aus besonderen Gründen können Untersuchungsgefangene unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht ausgeführt werden. Besondere Gründe sind insbesondere behördliche Termine und der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist oder dies aus sonstigen prozessualen Gründen erforderlich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verteidigung erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und die Sicherheit der Anstalt nicht gefährdet. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Untersuchungsgefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden.
(3)
Untersuchungsgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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