Jurafuchs

§ 37

UVollzG Bin
Überwachung von Schriftwechsel
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03
(1)
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist.
(2)
Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht.
(3)
Ferner wird der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit
1.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
2.
den Gerichten des Bundes und der Länder und der Aufsichtsbehörde,
3.
der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
4.
der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
5.
dem Europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
6.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
7.
dem Europäischen Gerichtshof,
8.
der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
9.
der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
10.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
12.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
13.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
14.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
15.
den konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes,
16.
der für sie zuständigen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Gerichtshilfe,
17.
der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
18.
den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3 vorzunehmen.

(4)
Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 3 entsprechend.

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