Jurafuchs

§ 52

UVollzG Bin
Begriffsbestimmungen
Unmittelbarer Zwang
Stand 2009-12-03
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4)
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

Meine Notizen

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