Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
§ 45
UVollzG BinMaßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Sicherheit und Ordnung
Stand 2009-12-03