Jurafuchs

§ 67

UVollzG Bin
Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
Stand 2009-12-03
(1)
Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt.
(2)
In einer Konferenz mit an der Förderung sowie Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt.

Meine Notizen

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