(1)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
der Entzug des Einkaufs für die Dauer von bis zu einem Monat,
3.
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
4.
die Beschränkung oder die Unterbindung des Fernsehempfangs oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
4a.
der Entzug anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die Dauer von bis zu drei Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
6.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung für die Dauer von bis zu zwei Wochen unter Wegfall der nach § 25 geregelten Vergütung,
7.
die Kürzung der Vergütung nach § 25 um zehn Prozent für die Dauer von zwei Monaten und
8.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(3)
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen Schwangere und weibliche Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden.
(4)
Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.