(1)
Die Untersuchungsgefangenen und ihre Sachen dürfen, auch unter Verwendung technischer oder sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und durchsucht werden. Entsprechendes gilt für die Hafträume (Haftraumrevision). Die Durchsuchung der Untersuchungsgefangenen soll nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 37 Absatz 2 bis 4 nicht überwacht werden dürfen, werden in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen.
(2)
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Satz 2 soll bei berechtigtem Interesse der Untersuchungsgefangenen ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein.
(3)
Die Anstalt kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern, nach jeder Abwesenheit von der Anstalt sowie in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.