(1)
Die Zusammenarbeit der Anstalt mit staatlichen und privaten Institutionen erstreckt sich insbesondere auch auf das Jugendamt, Schulen und berufliche Bildungsträger.
(2)
Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(3)
Die Personensorgeberechtigten und das zuständige Jugendamt werden von der Aufnahme, von einer Überstellung oder Verlegung und der Entlassung unverzüglich unterrichtet.