(1)
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Untersuchungsgefangenen sind zu berücksichtigten.
(2)
Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot über ihr Eigengeldkonto gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 einkaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt.
(3)
Den Untersuchungsgefangenen soll die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Zulassung und Verfahren des Einkaufs regelt die Anstalt.
(4)
Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht oder die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken.