Jurafuchs

§ 28

UVollzG Bin
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Arbeit, Bildung, Freizeit
Stand 2009-12-03
(1)
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untersuchungsgefangenen werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Absatz 1 Satz 2 entgegenstehen. Die Untersuchungsgefangenen können auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder Haftraummediensysteme verwiesen werden. In diesem Fall ist den Untersuchungsgefangenen abweichend von Satz 1 der Besitz eigener Geräte im Haftraum in der Regel nicht gestattet.
(3)
Die Untersuchungsgefangenen haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(4)
Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 zugelassen werden.

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