Jurafuchs

§ 32

UVollzG Bin
Grundsatz
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03
Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht. Der Verkehr mit der Außenwelt, insbesondere die Erhaltung der Kontakte zu Bezugspersonen mit einem günstigen Einfluss auf die Untersuchungsgefangenen, ist zu fördern.

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