Jurafuchs

§ 22

UVollzG Bin
Medizinische Leistungen, Forderungsübergang und Kostenbeteiligung
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2009-12-03
(1)
Die Untersuchungsgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist zu berücksichtigen. Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untersuchungsgefangener ist Rechnung zu tragen.
(2)
Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit diese nicht außer Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Untersuchungshaftvollzugs steht und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(3)
Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Strafgefangenen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung ihres Vollzugsziels oder ihre Eingliederung gefährdet würde.
(4)
Für Leistungen, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die Kosten auferlegt werden.
(5)
Die Anstalt soll nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt den Untersuchungsgefangenen auf ihren Antrag hin gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig in dem für die Behandlung erforderlichen Maße von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden.

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