Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
§ 2
UVollzG BinAufgabe des Untersuchungshaftvollzugs
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2009-12-03