Jurafuchs

§ 47

UVollzG Bin
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2009-12-03
(1)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen
a)
in ihren Hafträumen oder
b)
im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum oder im Krankenzimmer, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände oder einem Suizidpräventionsraum,
6.
die Fesselung oder die Fixierung mittels spezieller Gurtsysteme an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, und
7.
freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen.

Mehrere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2)
Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung und die Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(3)
Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum oder im Suizidpräventionsraum erfolgt und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verantwortet werden kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren.

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