Jurafuchs

§ 8

UVollzG Bin
Verlegung und Überstellung
Vollzugsverlauf
Stand 2009-12-03
(1)
Untersuchungsgefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es
1.
zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung,
2.
aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder
3.
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen im Einzelfall

erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verteidigung erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und die Sicherheit der Anstalt nicht gefährdet.

(2)
§ 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

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