(1)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben. Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen und an andere Gefangene weitergeben; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände nebst dem Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.
(2)
Gelder der Untersuchungsgefangenen werden auf einem Eigengeldkonto in der Anstalt geführt. Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untersuchungsgefangenen nicht gestattet. Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.
(3)
Gegenstände, die die Untersuchungsgefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Anstalt kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 41 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4)
Werden eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 3 ausgeschlossen ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Anstalt zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5)
Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
(6)
Die Zustimmung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.