Jurafuchs

§ 51

UVollzG Bin
Ärztliche Überwachung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2009-12-03
(1)
Sind Untersuchungsgefangene in einem besonders gesicherten Haftraum oder in einem Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind Untersuchungsgefangene fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, solange den Untersuchungsgefangenen im besonders gesicherten Haftraum oder im Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Meine Notizen

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