Jurafuchs

§ 34

UVollzG Bin
Besuche der Verteidigung, von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie von Mitgliedern bestimmter Institutionen und bestimmten Personen
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03
(1)
Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 33 Absatz 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Personen in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
(2)
Besuche von Mitgliedern der in § 37 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Die Besuche werden weder gemäß § 35 Absatz 1 beaufsichtigt noch die geführten Gespräche gemäß § 35 Absatz 2 überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche Absatz 1 Satz 3, § 33 Absatz 4 und Absatz 6 sowie § 35 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

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