Jurafuchs

§ 39

UVollzG Bin
Anhalten von Schreiben
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03
(1)
Schreiben können angehalten werden, wenn
1.
es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
4.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2)
Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
(3)
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf das Absenden bestehen.
(4)
Sind Schreiben angehalten worden, so wird das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn und solange es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs erfordert. Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt.
(5)
Schreiben, deren Überwachung nach § 37 Absatz 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

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