Jurafuchs

§ 23

UVollzG Bin
Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2009-12-03
(1)
Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.
(2)
Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
(3)
Zur Entbindung sind schwangere Untersuchungsgefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist.
(4)
Vor Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(5)
Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, so hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung erbracht worden sind.

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