Jurafuchs

§ 20

UVollzG Bin
Gesundheitsschutz und Hygiene
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2009-12-03
(1)
Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 bleibt unberührt.
(3)
Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so wird eine Angehörige oder ein Angehöriger benachrichtigt. Im Fall einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der Untersuchungsgefangenen erforderlich. Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der Untersuchungsgefangenen entspricht. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(4)
Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Untersuchungsgefangenen soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden.

Meine Notizen

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