Jurafuchs

§ 80

UVollzG Bin
Medizinische Versorgung
Aufbau der Anstalt
Stand 2009-12-03
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Meine Notizen

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