(1)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf ihre Kosten sorgen. Die Anstalt kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch ihre Vermittlung erfolgen dürfen.
(2)
Soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.