Jurafuchs

§ 70

UVollzG Bin
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche
Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
Stand 2009-12-03
(1)
Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. Kontakte der jungen Untersuchungsgefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. Bei Besuchen von ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 1 um zwei weitere Stunden. Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung fördern.
(2)
Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
(3)
Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern, die nicht Angehörige der jungen Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, ein schädlicher Einfluss ausgeht.
(4)
Der Schriftwechsel kann über § 36 Absatz 2 hinaus bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der jungen Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die jungen Untersuchungsgefangenen hat.
(5)
Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2, § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 entsprechend.

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