Jurafuchs

§ 40

UVollzG Bin
Telefongespräche
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03
(1)
Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 33 Absatz 5 und §§ 34, 35 Absatz 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, so teilt die Anstalt die angeordnete Überwachung den Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.

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