(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalt mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Untersuchungsgefangene zu befürchten ist,
2.
wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung erforderlich ist,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus.