Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.
§ 104
ThürBGDienstkleidung
Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes
Stand 2014-08-12