Jurafuchs

§ 106

ThürBG
Eintritt in den Ruhestand
Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes
Stand 2014-08-12
(1)
Polizeivollzugsbeamte
1.
des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,
2.
des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr

vollenden, in den Ruhestand.

(2)
Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:
(3)
Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:
(4)
Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(5)
Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Meine Notizen

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