Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherrn sowie für Körperschaftsumbildungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
§ 9
ThürBGGrundsatz
Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Stand 2014-08-12