Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
§ 4
ThürBGLeistungen des Dienstherrn
Erster Teil Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Stand 2014-08-12