Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 111
ThürBGWissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen
Stand 2014-08-12